§ 7
Jedes Schiff erhält bei der Eintragung eine besondere Stelle im Schiffsregister (Registerblatt). Das Registerblatt ist für das Schiff als das Schiffsregister anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10011242
Dokumentnummer
NOR12144777
alte Dokumentnummer
N9194041412L
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