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§ 7 Schankgefäßeverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2001

§ 7

(1) In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR zugelassene oder registrierte Herstellerzeichen oder Kennzeichnungen von Schankgefäßen sind den inländischen gleichzuhalten, wenn der Hersteller die ausländische Zulassung oder die ausländische Registrierung oder die ausländische Kennzeichnung den Organen der Marktüberwachung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen nachweist.

(2) Als Nachweis im Sinne von Abs. 1 kann die Registrierungsurkunde, das erteilte Zertifikat, andere einschlägige Dokumente oder die Ermächtigung zur Anbringung einschlägiger amtlicher metrologischer Stempelungen vorgelegt oder der Hinweis auf die Rechtslage des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des EWR gegeben werden.

(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG , ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG , ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2001/191/A).

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