Almmeister.
§ 7.
(1) Zur Erfüllung aller ihr obliegenden Aufgaben hat die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal einen Almmeister und wenigstens einen Almmeisterstellvertreter zu bestellen. Diese müssen sachkundig und mit den örtlichen Verhältnissen hinreichend vertraut sein.
(2) Der Almmeister und sein Stellvertreter sind von der Wasserrechtsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu beeiden und dürfen ihr Amt erst zurücklegen, wenn ein Nachfolger bestellt und beeidet ist.
(3) Die Wasserrechtsbehörde kann die Vornahme der Beeidigung verweigern, wenn gegen die hiefür Beantragten persönliche Bedenken vorliegen oder wenn ein Wechsel in der Person des bisherigen Almmeisters (Stellvertreters) aus öffentlichen Rücksichten untunlich ist.
(4) Erscheint ein Weiterverbleiben des bisherigen Almmeisters (Stellvertreters) in seinem Amte aus triftigen Gründen nicht mehr möglich und weigert sich die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal, ihn zu entheben und einen anderen geeigneten Nachfolger zu bestellen, dann kann die Wasserrechtsbehörde die Enthebung selbst aussprechen und einen neuen Almmeister (Stellvertreter) auf Kosten der Genossenschaft berufen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Gesetzesnummer
10010225
Dokumentnummer
NOR12129528
alte Dokumentnummer
N8193712155I
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