§ 7 RKSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Datenerfassungsprotokoll

§ 7.

(1) Jede Registrierkasse hat ein Datenerfassungsprotokoll zu führen, in dem jeder einzelne Barumsatz zu erfassen und abzuspeichern ist. Für jeden Barumsatz sind zumindest die Belegdaten gemäß § 132a Abs. 3 BAO festzuhalten.

(Anm.: Abs. 2 bis 5 treten mit 1.4.2017 in Kraft)

Schlagworte

Trainingsbuchung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

20009390

Dokumentnummer

NOR40176892

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