Datenerfassungsprotokoll
§ 7.
(1) Jede Registrierkasse hat ein Datenerfassungsprotokoll zu führen, in dem jeder einzelne Barumsatz zu erfassen und abzuspeichern ist. Für jeden Barumsatz sind zumindest die Belegdaten gemäß § 132a Abs. 3 BAO festzuhalten.
(Anm.: Abs. 2 bis 5 treten mit 1.4.2017 in Kraft)
Schlagworte
Trainingsbuchung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
20009390
Dokumentnummer
NOR40176892
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