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§ 7 Punzierungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

§ 7

(1) Bei Vornahme der Strichprobe ist folgendermaßen vorzugehen:

  1. 1. Um eine Verfälschung des Prüfergebnisses zu verhindern, ist der zu prüfende Goldgegenstand an der zu prüfenden Stelle mit einer geeigneten Methode von Oberflächenbeschichtungen zu befreien. Bei der Wahl der zu probierenden Stelle müssen Lotstellen vermieden werden, da diese bei Verwendung eines minderhältigen Lotes einen zu niedrigen Goldgehalt anzeigen würden.
  2. 2. Mit der so vorbereiteten Stelle wird nun auf dem Probierstein ein etwa 2 bis 3 Millimeter breiter und 10 bis 30 Millimeter langer, metallisch glänzender und vollkommen gleichmäßiger Probestrich ausgeführt.
  3. 3. Beiderseits unmittelbar neben diesem Probestrich wird mit einer in der Farbe möglichst gleichen Probiernadel ein Strich in derselben Weise ausgeführt. Stimmt die Farbe des zu probierenden Gegenstandes mit keiner der vorhandenen Nadeln überein, sondern liegt sie zwischen zweien von ihnen, so streicht man eine Nadel rechts, die andere links vom Probestrich des Gegenstandes auf den Stein.
  4. 4. Quer über der Mitte dieser drei Probestriche ist - ohne den Stein zu berühren - die entsprechende Probesäure aufzutragen und ihre Einwirkung auf die Striche zu beobachten.
  5. 5. Die Säuremischung ist nach Auflösung des beilegierten Kupfers und Silbers, jedoch bevor sie wegen ihres Gehaltes an freiem Chlor das Gold selbst angreift, mit einem gut saugenden Papier durch leichtes, in senkrechter Richtung geführtes Aufdrücken und Abheben vom Stein zu entfernen.
  6. 6. Aus der Farbe des Rückstandes der drei Probestriche ist der Feingehalt des Goldgegenstandes zu beurteilen.

(2) Es ist von besonderer Wichtigkeit, den richtigen Zeitpunkt zu treffen, in dem die Unterschiede infolge der Säureeinwirkung am deutlichsten hervortreten, und dann die Probesäure von dem Stein sofort zu entfernen. Geschieht dies zu früh, so wird der Unterschied der Einwirkung bei verschiedenen Feingehalten zu wenig deutlich; geschieht es zu spät, so sind die Goldrückstände bereits zu dunkel und ihre Unterschiede treten zur Beurteilung des Feingehaltes daher zu wenig hervor. Je schwächer die Probesäure ist und je langsamer sie einwirkt, desto leichter und genauer kann der Zeitpunkt für ihre Entfernung vom Stein bestimmt werden und desto deutlicher wird ein allfälliger Unterschied zwischen den Strichen des Gegenstandes und der Nadel hervortreten; der Feingehalt kann auf diese Weise bis auf wenige Tausendteile bestimmt werden.

(3) Auf dem Strich von vorwiegend silberhältigen Goldlegierungen bildet sich durch Einwirkung der chlorhältigen Probesäure ein weißer Niederschlag von Silberchlorid; dieser kann durch Auflösung mit einer 25%igen Ammoniaklösung (Dichte 0,91) und mehrmaligem vorsichtigem Abtupfen mit Saugpapier ohne Störung des Goldrückstandes entfernt werden. Für diese Ammoniaklösung gilt § 6 Abs. 6 sinngemäß.

(4) Bei der Beurteilung des Feingehaltes ist zu berücksichtigen, dass bei gleichem Feingehalt und gleicher Zusammensetzung die Probestriche des Gegenstandes und der Nadel gleich stark angegriffen werden, weshalb auch die Goldrückstände gleich erscheinen. Ist jedoch der Probestrich mehr angegriffen, daher dessen Goldrückstand dunkler als jener der Striche der Nadel, so ist der Gegenstand geringhältiger, und zwar umso mehr, je deutlicher sich der Unterschied zeigt. Weiters ist in Betracht zu ziehen, dass zwei Goldsorten, die genau denselben Feingehalt besitzen, aber in der Legierung verschieden sind, von der Probesäure, je nachdem ob Silber oder Kupfer als Zusatz überwiegt, langsamer oder schneller angegriffen werden, so dass die gleiche feine Goldlegierung mit mehr Kupfer legiert fälschlich minderhältiger erscheinen wird, als jene, die vorwiegend Silber enthält. Andere Legierungsmetalle als Silber und Kupfer können eine Goldbestimmung durch die Strichprobe unmöglich machen.

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