Budgetäre Vorsorge
§ 7
Zur Umsetzung des gegenständlichen Gesetzes ist haushaltsrechtlich entsprechend Vorsorge zu treffen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Budgetäre Vorsorge
§ 7
Zur Umsetzung des gegenständlichen Gesetzes ist haushaltsrechtlich entsprechend Vorsorge zu treffen.
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