Bundesamt „FPZ Arsenal“
§ 7.
(1) Als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst wird ein Amt mit der Bezeichnung „FPZ Arsenal“ errichtet. Der Leiter dieses Amtes wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung aus dem Kreis der Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft ernannt und ist in Ausübung dieser Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst gebunden.
(2) Dem Amt „FPZ Arsenal“ werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes für die gemäß § 8 Abs. 1 zugewiesenen Beamten die Aufgaben als Dienstbehörde übertragen, die bis zu diesem Zeitpunkt dem Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal gemäß Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, übertragen waren.
(3) Dem Amt „FPZ Arsenal“ werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes überdies die Aufgaben als anweisende Stelle nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, übertragen, die bis zu diesem Zeitpunkt dem Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal übertragen waren.
(4) Der am 31. Dezember 1996 im Amt befindliche Direktor des Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal übernimmt die Funktion der Leitung des Amtes des „FPZ Arsenal“ bis zur Ernennung des Leiters dieses Amtes durch den Bundespräsidenten.
Schlagworte
Bundesforschungszentrum
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021
Gesetzesnummer
10012682
Dokumentnummer
NOR12157336
alte Dokumentnummer
N9199710481I
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