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§ 7 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2013

1. vgl. das Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 2. In formeller Hinsicht sind die (politischen) Parteien (Parteiengesetz), die Wahlparteien (NR-WO) und die Klubs zu unterscheiden. 3. hinsichtlich der Klubfinanzierung vgl. BGBl. Nr. 156/1985

§ 7.

(1) Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei haben zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Nationalrates an gerechnet, das Recht, sich in einem – einzigen – Klub zusammenzuschließen. Wird von Abgeordneten einer wahlwerbenden Partei dem Präsidenten mehr als ein Zusammenschluss mitgeteilt, so ist die zahlenmäßig größere Gruppe von Abgeordneten als Klub anzuerkennen. Bei gleicher Personenzahl ist jene Gruppe von Abgeordneten als Klub anzuerkennen, der der Listenerste des jeweiligen Bundeswahlvorschlages angehört.

(2) Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können sich zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Nationalrates an gerechnet, nur mit Zustimmung des Nationalrates in einem Klub zusammenschließen.

(3) Für den Zusammenschluss zu einem Klub und den Bestand eines Klubs ist die Zahl von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich.

(4) Die Ergebnisse der Konstituierung eines Klubs sowie Veränderungen derselben sind dem Präsidenten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

1. vgl. das Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012

2. In formeller Hinsicht sind die (politischen) Parteien (Parteiengesetz), die Wahlparteien (NR-WO) und die Klubs zu unterscheiden.

3. hinsichtlich der Klubfinanzierung vgl. BGBl. Nr. 156/1985

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40153505

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