vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 MTDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

2. Abschnitt

Diätologin / Diätologe Berufsbild und Kompetenzbereich

§ 7.

(1) Der Beruf der Diätologin / des Diätologen umfasst die ernährungsmedizinische Behandlung und Beratung zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiederherstellung des Gesundheitszustandes einschließlich Ernährungs- und Verpflegungsmanagement.

(2) Hiezu gehören

  1. 1. im Rahmen des diätologischen Prozesses insbesondere:
  1. a) das Assessment,
  2. b) die fachspezifische Diagnose,
  3. c) die Zielsetzung,
  4. d) die Planung der Interventionen,
  5. e) die Durchführung der Interventionen und
  6. f) die Evaluierung und Reflexion;
  1. 2. die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich diätologische Befundung;
  2. 3. die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;

Schlagworte

Ernährungsmanagement

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte