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§ 7 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Inhalt und Form der Militärluftfahrt-Personalausweise

§ 7

(1) Militärluftfahrt-Personalausweise haben jedenfalls folgende Informationen zu enthalten

  1. 1. den Aufdruck „Republik Österreich“ sowie Bezeichnung und Amtssiegel des Ministeriums,
  2. 2. das Wappen der Republik Österreich,
  3. 3. Art des Militärluftfahrt-Personalausweises,
  4. 4. die fortlaufende Zahl des Ausweises und den Tag der Ausstellung,
  5. 5. Vor- und Familienname/Nachname,
  6. 6. die Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
  7. 7. die Befähigungen, auf die sich der Ausweis erstreckt sowie
  8. 8. Überprüfungsvermerke.

    Die Ausstellung der Militärluftfahrt-Personalausweise über grundlegende Informationen in Kartenform mit einem Lichtbild der Inhaberin oder des Inhabers ist zulässig. Diese Karte ist bei Ruhen oder Entzug des Militärluftfahrt-Personalausweises bei der in Betracht kommenden Dienststelle zu hinterlegen. Darüber hinausgehende Ausweiselemente sind in geeigneter Form darzustellen.

(2) Inhabern eines Militärluftfahrt-Personalausweises kann bei dienstlicher Notwendigkeit dieser als Urkunde nach Art. III Abs. 2 lit. a des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags, BGBl. III Nr. 135/1998, („Military Crew Member Card“), anwendbar aufgrund Art. I des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen samt Erklärungen Österreichs, BGBl. III Nr. 136/1998, vom Heerespersonalamt ausgestellt werden. In diesem Fall hat der Militärluftfahrt-Personalausweis über die Informationen nach Abs. 1 hinaus folgende Angaben zu enthalten

  1. 1. die Bezeichnung „Military Crew Member Card“ sowie
  2. 2. jedenfalls ein Lichtbild, das Geburtsdatum und den Dienstgrad der Inhaberin oder des Inhabers.

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