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§ 7 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

3. Abschnitt

Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tierhaltungsbetrieben

§ 7.

(1) Nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs hat die Behörde Maßnahmen gemäß § 24 TSG zu treffen und die tierschutzgerechte Tötung aller Tiere empfänglicher Arten des Tierhaltungsbetriebes gemäß § 25 TSG anzuordnen.

(2) Darüber hinaus sind von der Behörde folgende Maßnahmen zu veranlassen:

  1. 1. Anlässlich der Tötung von Tieren empfänglicher Arten sind in ausreichender Menge Proben für die epidemiologischen Untersuchungen gemäß § 14 zu entnehmen. Die erforderliche Anzahl der hierbei zu entnehmenden Proben richtet sich nach den Empfehlungen der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung sowie den diesbezüglichen Bestimmungen des MKS-Krisenplanes.
  2. 2. Frisches Fleisch, Faschiertes, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse, Milch, Milcherzeugnisse, Häute, Sperma, Eizellen und Embryonen, das/die in der Zeit zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Tierhaltungsbetrieb und ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden ist/sind, vorhandene Tierkörper und Futtermittel, vorhandene Einstreu und Gülle, sowie vorhandener Mist und Dung sind unter amtlicher Aufsicht unverzüglich in seuchensicherer Weise entsprechend dem Tiermaterialiengesetz und der Verordnung (EG) 1774/2002 so zu behandeln, dass das Risiko einer Ausbreitung des MKS-Erregers ausgeschlossen ist.
  3. 3. Danach sind alle Räumlichkeiten, in denen die Tiere aufgestallt waren oder mit denen sie direkten oder indirekten Kontakt hatten, sowie alle derartigen Gegenstände unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit der verwendeten Substanzen und Methoden zu reinigen und zu desinfizieren.
  4. 4. Besteht begründeter Verdacht, dass Wohn- oder Bürobereiche des Tierhaltungsbetriebes mit MKS-Erregern kontaminiert sind, so sind auch diese Betriebsbereiche mit geeigneten Mitteln zu desinfizieren.
  5. 5. Zusätzlich ist eine Entwesung gemäß Desinfektionserlass und MKS-Krisenplan durchzuführen.
  6. 6. Für die Wiederbelegung gelten die Bestimmungen des § 44.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde unter Berücksichtigung der epidemiologischen Verhältnisse eine Sperrzone festlegen, innerhalb derer alle Tierhaltungsbetriebe wie Kontaktbetriebe zu behandeln sind. Die Liste der betroffenen Tierhaltungsbetriebe einer Sperrzone ist dem Landeshauptmann zu übermitteln.

(4) Die Behörde hat unter Berücksichtigung der epidemiologischen Verhältnisse die Maßnahmen des Abs. 1 und 2 auch auf Kontaktbetriebe auszuweiten, sofern die Gefahr der Seuchenverbreitung dadurch vermindert werden kann. Die Ausweitung der Maßnahmen auf Kontaktbetriebe ist vor deren Anordnung dem Landeshauptmann bekannt zu geben.

(5) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Tierhaltungsbetrieb amtlich festgestellt, so kann die Behörde zusätzlich die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren nicht MKS-empfänglicher Arten des Tierhaltungsbetriebes anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

(6) Abs. 5 gilt jedoch nicht für Tiere nicht MKS-empfänglicher Arten, wie insbesondere Einhufer und Hunde, die

  1. 1. abgesondert und so gereinigt und desinfiziert werden können, dass eine Verschleppung des Erregers der MKS ausgeschlossen ist, und
  2. 2. im Falle von Einhufern, gemäß Equidenpass (Entscheidung der Kommission 93/623/EWG über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass), ABl. Nr. 298 vom 03.12.1993 S. 45, in der Fassung der Entscheidung 2000/68, ABl. Nr. L 23 vom 28.01.2000 S. 72) gekennzeichnet sind, sodass ihre Verbringung kontrolliert werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099242

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