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§ 7 Marken-ÜG. 1953

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1953

§ 7.

Warenzeichenanmeldungen, die beim Deutschen Reichspatentamt in der Zeit vom 13. September 1937 bis 27. April 1945 überreicht wurden, können, wenn sie bis zum 27. April 1945 noch nicht zur Eintragung geführt haben, wiederholt werden. Als Tag der Anmeldung ist auf Antrag der Tag der ursprünglichen Hinterlegung festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

20010323

Dokumentnummer

NOR40208212

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