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§ 7 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Lehr- und Fachkräfte

§ 7

(1) Der Rechtsträger des Lehrgangs bzw. der Schule hat Lehrkräfte für die theoretische Ausbildung und Fachkräfte für die praktische Ausbildung heranzuziehen.

(2) Als Lehrkräfte für die Unterrichtsinhalte der theoretischen Ausbildung gemäß denAnlagen 1 bis 9 sind folgende Personen heranzuziehen:

  1. 1. Ärzte/-innen,
  2. 2. Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege,
  3. 3. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
  4. 4. sonstige Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen oder
  5. 5. sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung verfügen.

(3) Lehrkräfte haben für den jeweiligen Unterrichtsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.

(4) Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Personen gemäß Abs. 2 heranzuziehen, die fachlich und didaktisch qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen.

(5) Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung und Anleitung der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen im Rahmen der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. 1. Anleitung der und Aufsicht über die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
  2. 2. Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.

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