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§ 7 LF-PSA-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Information und Unterweisung

§ 7.

(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, vor der erstmaligen Verwendung und danach, sofern der 2. Abschnitt nichts anderes bestimmt, gemäß §§ 195 und 197 LAG mindestens einmal jährlich nachweislich über die persönliche Schutzausrüstung zu informieren und zu unterweisen. Die Unterweisung hat durch Schulungen und erforderlichenfalls praktische Übungen zu erfolgen, wenn dies im 2. Abschnitt vorgesehen ist oder gemäß § 5 Abs. 4 bei der Bewertung festgelegt wurde.

(2) Die Information gemäß Abs. 1 hat vor der erstmaligen Verwendung zumindest zu umfassen:

  1. 1. gegen welche Gefahren die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bei zweckentsprechender Verwendung schützt,
  2. 2. die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die festgelegten Gefahrenverhütungsmaßnahmen,
  3. 3. die Bewertung und Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung,
  4. 4. die Sicherheits- und Gesundheitsgefahren bei Nichtverwendung der persönlichen Schutzausrüstung,
  5. 5. die Sicherheits- und Gesundheitsgefahren bei allenfalls weiterbestehenden Restrisiken.

Die wiederkehrende Information muss zumindest die Inhalte der Z 1, 4 und 5 umfassen.

(3) Erforderlichenfalls sind auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Information einzubeziehen, die in unmittelbarer Nähe von Bereichen tätig sind, in denen persönliche Schutzausrüstung zu verwenden ist. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei ihrer Tätigkeit solche Bereiche durchqueren müssen.

(4) Die Unterweisung gemäß Abs. 1 hat zumindest zu umfassen:

  1. 1. die bestimmungsgemäße Benutzung unter Beachtung allfälliger Verwendungsbeschränkungen,
  2. 2. die ordnungsgemäße Lagerung vor der ersten Verwendung,
  3. 3. die ordnungsgemäße Aufbewahrung zwischen den einzelnen Verwendungen sowie die Aufbewahrungsplätze für persönliche Schutzausrüstung, wenn solche festgelegt sind,
  4. 4. die Reinigung und Pflege,
  5. 5. die sachgerechte Entsorgung,
  6. 6. das Erkennen von die Schutzwirkung beeinträchtigenden Beschädigungen und Mängeln (Sichtprüfung vor der Verwendung),
  7. 7. Verhaltens- und Verfahrensregeln bei die Schutzwirkung beeinträchtigenden festgestellten Beschädigungen und Mängeln,
  8. 8. alle sonstigen Maßnahmen, die für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit zu treffen sind.

(5) Bei Information und Unterweisung (Schulungen, Übungen) sind die Angaben der Herstellerinnen und Hersteller sowie Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer zu berücksichtigen.

(6) Die Verwenderinformationen sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in einer für sie verständlichen Form zur Verfügung zu stellen.

(7) Verwenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die persönliche Schutzausrüstung regelmäßig (zB wöchentlich), so können in der Arbeitsplatzevaluierung abweichend von Abs. 1 für die wiederkehrende Information und Unterweisung sowie für die Übungen nach § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 7 Z 2 längere Intervalle, maximal aber drei Jahre, festgelegt werden, wenn durch in der Arbeitsplatzevaluierung vorgesehene Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreicht wird. Dies gilt nicht für § 14 Abs. 5 Z 3.

Schlagworte

Sicherheitsgefahr, Verhaltensregel

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012535

Dokumentnummer

NOR40260496

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