Gegenstand Wirtschaftsrechnen
§ 7.
(1) Die Prüfung hat zwei einfache kompetenzorientierte Kalkulationen von Leistungen (zB Behandlungen) nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 30 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Gesetzesnummer
20012446
Dokumentnummer
NOR40257974
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