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§ 7 Kennzeichnungsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2019

§ 7.

(1) Mengen sind unter Verwendung jener Maßeinheiten anzugeben, die

  1. 1. dem Arzneibuch im Sinne des § 1 Arzneibuchgesetz entsprechen,
  2. 2. dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, in der geltenden Fassung, entsprechen, sofern keine Normen nach Z 1 bestehen, oder
  3. 3. international anerkannt und gebräuchlich sind, sofern keine Normen nach Z 1 und 2 bestehen.

(2) Bei der Angabe von Maßeinheiten sind Dezimalstellen zu vermeiden. Bei Angabe in der Maßeinheit „Mikrogramm“ oder „Million(en)“ oder „Nanogramm“ ist die Maßeinheit auszuschreiben und nicht abzukürzen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40213029

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