Information und Unterweisung
§ 7.
(1) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 12 ASchG informieren.
(2) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 14 ASchG unterweisen.
Schlagworte
Leuchtzeichen, Sprechzeichen, Sicherheitskennzeichnung, Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10009067
Dokumentnummer
NOR40172674
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