Statutenwechsel
§ 7.
Die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Voraussetzungen hat auf bereits vollendete Tatbestände keinen Einfluß.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR12031293
alte Dokumentnummer
N2197817120R
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