Notfallübungen
§ 7.
(1) Bei Notfallübungen gemäß § 119 StrSchG 2020 sind insbesondere
- 1. die Anwendung der Notfallpläne,
- 2. die Zusammenarbeit der bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen beteiligten Personen und Organisationen sowie
- 3. der Einsatz von organisatorischen und technischen Mitteln
- unter möglichst realistischen Bedingungen zu üben und auf Schwachstellen zu überprüfen.
(2) Bei diesen Notfallübungen sind die inAnlage 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20011252
Dokumentnummer
NOR40225661
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