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§ 7 IntV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Notfallübungen

§ 7.

(1)  Bei Notfallübungen gemäß § 119 StrSchG 2020 sind insbesondere

  1. 1. die Anwendung der Notfallpläne,
  2. 2. die Zusammenarbeit der bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen beteiligten Personen und Organisationen sowie
  3. 3. der Einsatz von organisatorischen und technischen Mitteln

(2) Bei diesen Notfallübungen sind die inAnlage 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011252

Dokumentnummer

NOR40225661

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