Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen für bestehende Indirekteinleitungen
§ 7.
(1) Diese Verordnung tritt am 12. Juli 1998 in Kraft. Die erstmalige Vorlage eines Berichtes gemäß § 6 Abs. 2 und 3 hat bis 12. Juli 2001 zu erfolgen.
(2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung ist binnen Jahresfrist ab Inkrafttreten dieser Verordnung dem Kanalisationsunternehmen unter Bekanntgabe der in die Überwachung einzubeziehenden
- 1. Emissionsbegrenzungen und
- 2. Abwassermenge(n) und Stofffrachten und
- 3. Einleitungs- und sonstigen Gegebenheiten
- mitzuteilen. Eine derartige Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eine rechtliche Regelung zwischen dem Indirekteinleiter und dem Kanalisationsunternehmen mit gleichartigem Inhalt besteht oder wenn eine solche Mitteilung nachweislich schon früher erfolgt ist.
(3) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung, für die gemäß § 2 eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich wäre und die am 11. Juli 1997 bewilligt war (§§ 32 Abs. 4 oder 33g Abs. 3 WRG 1959), ist nach Maßgabe jener Bewilligung von der Bewilligungspflicht des § 32b Abs. 5 WRG 1959 ausgenommen; eine allfällige Befristung endet nicht vor Ablauf des 11. Juli 1999.
(4) Für eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung, für die gemäß § 2 eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich wäre und die nicht unter Abs. 3 fällt, gilt diese Bewilligungspflicht erst ab dem 12. Juli 1999, wenn sie mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgt und für sie längstens innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine wasserrechtliche Bewilligung (§ 114 WRG 1959) beantragt wird; eine Bewilligung darf bereits vor dem 12. Juli 1999 erteilt werden.
(5) § 4 Abs. 5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019 tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Schlagworte
Einleitungsgegebenheit
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10011096
Dokumentnummer
NOR40237898
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)