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§ 7 HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.2006

Ausnahmen für Bruteier und Fleisch

§ 7.

(1) Abweichend von § 4 Abs. 2 Z 4 dürfen aus der Kontrollzone

  1. 1. Bruteier in eine Brüterei innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone oder in eine andere, vom Landeshauptmann zu bestimmende österreichische Brüterei außerhalb dieser Zonen verbracht werden, wenn die Eier und deren Verpackungen vor dem Versand desinfiziert werden;
  2. 2. Bruteier in eine Brüterei außerhalb des Hoheitsgebiets von Österreich versandt werden, wenn die Bedingungen und Kennzeichnungen gemäß Artikel 10 Abs. 1 lit. b und Artikel 10 Abs. 3 der Entscheidung 2006/563/EG eingehalten werden;
  3. 3. Bruteier und SPF-Eier mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zu ausgewiesenen Laboratorien oder Instituten verbracht werden, um dort zu Forschungs-, Diagnose- oder pharmazeutischen Zwecken verwendet zu werden und die Kennzeichnungsvorschriften des Artikels 10 Abs. 3 der Entscheidung 2006/563/EG eingehalten werden;
  4. 4. Bruteier aus einem Herstellungsbetrieb für Eiprodukte gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, um dort gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt zu werden;
  5. 5. Bruteier zur Entsorgung.

(2) Abweichend von § 4 Abs. 2 Z 5 dürfen Frischfleisch, faschiertes Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und frei lebendem Federwild bei Einhaltung der Bedingungen und Kennzeichnungen gemäß Artikel 11 und Artikel 13 Abs. 2 der Entscheidung 2006/563/EG aus der Kontrollzone versandt werden.

Schlagworte

Forschungszweck, Diagnosezweck

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005050

Dokumentnummer

NOR40083740

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