Übergangsbestimmung
§ 7.
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine der in der Anlage 5 angeführten Ausbildungen,
- 1. die auf Grund der Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung – SGV, BGBl. Nr. 34/1995, gleichgeachtet worden sind, oder
- 2. die vor dem 1. September 1998 begonnen wurden,
- erfolgreich absolviert haben, haben eine Qualifikation für die Ausübung von Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
20013201
Dokumentnummer
NOR40278667
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