§ 7 GrEStG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Tarif

§ 7.

(1)   1. a) Ein Erwerb gilt als

  1. unentgeltlich, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30%,
  2. teilentgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 30%, aber nicht mehr als 70%,
  3. entgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 70%
  1. des Grundstückswertes gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 beträgt.
  1. b) Ein Erwerb gilt als unentgeltlich, wenn er durch Erbanfall, durch Vermächtnis, durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs, wenn die Leistung an Erfüllung Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, oder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WEG erfolgt.
  2. c) Ein Erwerb unter Lebenden durch den in § 26a Abs. 1 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes angeführten Personenkreis gilt als unentgeltlich.
  3. d) Liegt eine Gegenleistung vor und ist ihre Höhe nicht zu ermitteln, gilt der Erwerbsvorgang als teilentgeltlich, wobei die Gegenleistung in Höhe von 50% des Grundstückswertes angenommen wird.
  4. 2. a) Die Steuer beträgt beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken
  1. für die ersten 250 000 Euro0,5%,
  2. für die nächsten 150 000 Euro2%,
  3. darüber hinaus3,5%
  1. des Grundstückswertes gemäß § 6 Abs. 1 Z 2.
  1. b) Bei Erwerben, die unter § 3 Abs. 1 Z 2 fallen, ist die Steuer nach lit. a zu berechnen, beträgt aber höchstens 0,5% vom Grundstückswert. Dies gilt auch bei teilentgeltlichen Erwerben, insoweit keine Gegenleistung zu erbringen ist; insoweit eine Gegenleistung zu erbringen ist, gilt Z 3. Im Fall einer Nacherhebung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. f ist die Steuer ohne Begrenzung zu berechnen.
  2. c) Die Steuer beträgt bei Erwerben von Grundstücken gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes oder eines Vorganges gemäß § 1 Abs. 3
  1. wenn das Grundstück zum Vermögen einer Immobiliengesellschaft (§ 4 Abs. 4) gehört und die Steuer vom gemeinen Wert zu berechnen ist3,5%,
  2. in allen übrigen Fällen 0,5%.
  1. d) Die Steuer beträgt bei Erwerben, bei denen die Steuer gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 vom Einheitswert zu berechnen ist,2%.
  1. 3. In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer 3,5%.

(2) Fällt bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerben durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse eine Steuer gemäß Abs. 1 und keine Steuer gemäß § 1 Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG), BGBl. I Nr. 85/2008, in der jeweils geltenden Fassung, an, erhöht sich diese Steuer um 3,5% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundstückswert und einer allfälligen Gegenleistung (Stiftungseingangssteueräquivalent).

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 3, BGBl. I Nr. 97/2025)

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40273540

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