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§ 7 GiftV 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2016

Aufbewahrungspflicht

§ 7

Vor dem 14. August 2015 erteilte Giftbezugsbewilligungen sowie Giftbezugsscheine, Bescheinigungen und Bestätigungen gemäß § 6 sind sorgfältig gegen Missbrauch und unbefugten Zugriff zu schützen, durch sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren und auf behördliche Aufforderung vorzulegen.

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