Aufgaben des Vorsitzes
§ 7.
Der Vorsitzende wacht darüber, dass die dem Ausschuss obliegenden Aufgaben fristgerecht erfüllt und Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Er handhabt die Geschäftsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20008184
Dokumentnummer
NOR40146136
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