§ 7 Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 7.

(1) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.

(2) Der Beirat kann beschließen, dass über seine Beratungen und die diesen zu Grunde liegenden Unterlagen sowie deren Teile Vertraulichkeit zu wahren ist.

(3) Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirates ist ein Protokoll zu erstellen. Darin sind allfällige, von der überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen festzuhalten.

(4) Der Beirat tagt im Plenum. Zur Vorberatung von Tagesordnungspunkten kann der Beirat Arbeitsgruppen einsetzen.

(5) Zur Beschlussfähigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder nach § 5 Abs. 3 MEG erforderlich. Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen, so ist der Beirat auch beschlussfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten ab dem anberaumten Sitzungsbeginn weniger als die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend sind. Der Beirat hat bei der Beschlussfassung größtmöglichen Konsens anzustreben. Er fällt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltungen sind im Protokoll zu dokumentieren.

(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

(7) Die Sitzungen finden – sofern vom Vorsitz nicht anders verfügt – im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend statt.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008400

Dokumentnummer

NOR40150203

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