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§ 7 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

3. Abschnitt

Biosicherheitsmaßnahmen Meldepflicht für Veranstaltungen mit Geflügel oder anderen Vögeln

§ 7

(1) Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten, Tierbörsen und sonstiger Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (alle Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, sowie von Vogelflugwettbewerben unterliegt der amtstierärztlichen Überwachung. Derartige Veranstaltungen sind bei der Behörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung unter Angabe von Zeit und Ort der Veranstaltung sowie Zahl und Art der verwendeten Vögel anzuzeigen.

(2) Die Behörde kann in den in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebieten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation Veranstaltungen gemäß Abs. 1 durch Bescheid untersagen oder nur unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen zulassen.

(3) Brieftaubenwettbewerbe dürfen dabei außerhalb der in Anlage 1 genannten Gebiete auch grenzüberschreitend innerhalb des Gemeinschaftsgebietes der Europäischen Union gestattet werden, wenn gesichert ist, dass derartige Wettbewerbe nur außerhalb von Hochrisikogebieten gestartet und beendet werden und die Tiere auch keine solchen Gebiete sowie in Anlage 1 genannte Gebiete überqueren.

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