Form und Veröffentlichung des Flughafen-Zertifikates
§ 7
(1) Das Zertifikat ist dem Antragsteller in Form einer Urkunde im Sinne derAnlage 2 auszustellen.
(2) Das Zertifikat ist von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie vom Antragsteller auf der jeweiligen Homepage zu veröffentlichen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)