§ 7 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2018

Auswahlverfahren

§ 7.

(1) Die Auswahlkriterien gemäß § 5 B‑GlBG sind zu beachten.

(2) Kriterienkataloge für Bewerbungsgespräche sind so zu erstellen, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen. Dementsprechend haben in Bewerbungsgesprächen, Hearings und Befragungen frauendiskriminierende Fragestellungen (wie z. B. jene nach der Familienplanung) zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Auswahl- und Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypischen Verständnis der Geschlechter orientieren.

(3) Zu den (Neu-)Aufnahme- und zu sämtlichen Bewerbungsgesprächen, und Auswahlhearings ist die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder ihre Stellvertreterin mit beratender Stimme einzuladen.

(4) Zur Beurteilung von Führungsqualitäten sind auch Kriterien wie z. B. soziale Kompetenz heranzuziehen, wobei die in einer Elternkarenz erworbene Fähigkeiten und Qualifikationen bei der Laufbahnbeurteilung entsprechend zu würdigen sind.

(5) Berufsunterbrechungen von Frauen und Männern sollen für die Betroffenen keinen Nachteil darstellen.

Schlagworte

Auswahlkriterium, Aufnahmegespräch

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

20010518

Dokumentnummer

NOR40210321

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