§ 7 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Informationsrechte

§ 7

Es sind folgende Informationsrechte vorgesehen:

  1. 1. Statistische Daten entsprechend der Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten, BGBl. II Nr. 31/2010, bis 1. März jeden zweiten Jahres (an die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen).
  2. 2. Auf Antrag der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sollen bis zu zwei Mal im Jahr tabellarische Auflistungen über Leitungsfunktionen in der Zentralstelle, dem Bundessozialamt und den Arbeitsinspektoraten entsprechend der Verordnung BGBl. II Nr. 31/2010 erstellt werden.
  3. 3. Die Ausbildungsabteilungen sind zur Führung von statistischen Unterlagen verpflichtet, aus denen der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsmaßnahmen, sowie die Anzahl der Schulungstage – getrennt nach Geschlecht – ersichtlich sind.
  4. 4. Bis 1. Oktober jeden Jahres ist auf Verlangen der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen durch die Ausbildungsabteilung ein Bericht unter Beifügung der Jahresstatistik abzugeben. Aus diesem Bericht hat u.a. hervorzugehen:
  1. a) Die vermuteten Ursachen, falls der im Frauenförderungsplan vorgesehene Frauenanteil (§ 11 Abs. 3) nicht erreicht wurde;
  2. b) Fördermaßnahmen für Frauen, die seitens der Ausbildungsabteilungen gesetzt wurden;
  3. c) Vorschläge zur Verbesserung der Situation;
  4. d) Form und Inhalt der Zusammenarbeit zwischen Ausbildungsverantwortlichen der einzelnen Dienststellen und der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrau.
  1. 5. Schriftliche Information über geplante Schulungen (an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte), nicht jedoch Anmeldungen einzelner Mitarbeiter/innen zu externen Bildungsmaßnahmen.
  2. 6. Schriftliche Information bei Funktionsausschreibungen (an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte):
  1. a) Ausschreibungstext vor Abfertigung;
  2. b) Besetzung der Begutachtungskommission.
  1. 7. Rechtzeitige Information über jede geplante Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung bzw. jede geplante Organisationsänderung ist der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bekannt zu geben, mit dem Recht, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben.
  2. 8. Information über geplante Neubesetzung von ständigen Kommissionen (an die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen).
  3. 9. Information über geplante befristete und unbefristete Neuaufnahmen, Dienstzuteilungen und Versetzungen (an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte) ungeachtet des in § 10 Abs. 1 B-GlBG normierten Rechts zu Teilnahme an Sitzungen der in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Senate, Kollegialorgane und Beiräte zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten mit beratender Stimme.
  4. 10. Information hinsichtlich Arbeitsplatzbewertungen für Frauen und Männer im Ressort in Form summarischer, tabellarischer Übersicht.
  5. 11. Information im Hinblick auf Anzahl und Höhe von Belohnungen – neben vollständigen Aufzeichnungen sämtlicher Arten und Summen der Belohnungen je Mitarbeiter/in – in Form summarischer, tabellarischer Aufstellung aller Mitarbeiter/innen im Ressort.
  6. 12. Information über den Frauenanteil in ständigen Kommissionen und Gremien an die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)