materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 66/2022
Vertretung in Kommissionen
§ 7.
Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Gesetzesnummer
20009303
Dokumentnummer
NOR40175169
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
