§ 7 Frauenförderungsplan-bmvit

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.2015

Zusammenstellung von Kommissionen, Beiräten und Arbeitsgruppen

§ 7.

(1) Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Beiräten oder Arbeitsgruppen ist auf das Frauenförderungsgebot des § 10 B-GlBG zu achten.

(2) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte des Verwaltungsinnovationsprogramms ist auf eine angemessene Frauenquote hinzuwirken.

(3) Personalverantwortliche und Vorgesetzte haben weibliche Bedienstete, die die Mitarbeit in Kommissionen, Beiräten oder Arbeitsgruppen anstreben, zu unterstützen und fördern.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20009096

Dokumentnummer

NOR40169313

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