Zusammenstellung von Kommissionen, Beiräten und Arbeitsgruppen
§ 7.
(1) Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Beiräten oder Arbeitsgruppen ist auf das Frauenförderungsgebot des § 10 B-GlBG zu achten.
(2) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte des Verwaltungsinnovationsprogramms ist auf eine angemessene Frauenquote hinzuwirken.
(3) Personalverantwortliche und Vorgesetzte haben weibliche Bedienstete, die die Mitarbeit in Kommissionen, Beiräten oder Arbeitsgruppen anstreben, zu unterstützen und fördern.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20009096
Dokumentnummer
NOR40169313
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