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§ 7 Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Praktische Prüfung

Projektarbeit

§ 7

(1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.

(2) Der schriftliche Teil hat sich nach Angabe der Prüfungskommission auf die Bearbeitung von Arbeitsaufgaben in vorgegebenen Unterlagen oder Formularen sowie auf die Erstellung eines Konzeptes für die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der Arbeitsaufträge im mündlichen Teil zu erstrecken, wobei sich die Arbeitsaufgaben auf folgende Bereiche erstrecken:

  1. 1. Warenbeschaffung,
  2. 2. Warenannahme und Warenübernahme,
  3. 3. Warenpräsentation und Verkaufsförderung.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling Aufgaben zu stellen, die in der Regel in 45 Minuten ausgearbeitet werden können. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Der schriftliche Teil ist nach 60 Minuten zu beenden.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der schriftlich ausgearbeiteten Arbeitsaufgaben zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

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