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§ 7 Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2003

Gesamtösterreichische Einrichtungen, besondere Voraussetzungen für deren Förderung

§ 7

(1) Gesamtösterreichische Einrichtungen sind juristische Personen im Sinne des § 4, die in mindestens fünf Bundesländern Zweigstellen oder Mitgliedseinrichtungen haben. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die gesamtösterreichischen Einrichtungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat für jedes Jahr, spätestens acht Wochen nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes, unter Zugrundelegung der Förderungsansuchen der gesamtösterreichischen Einrichtungen einen Jahresplan über den Einsatz der für diese Einrichtungen vorgesehenen Förderungsmittel zu erstellen.

(3) Im Jahresplan sind die den einzelnen gesamtösterreichischen Einrichtungen zu gewährenden Förderungsmittel festzulegen.

(4) Vor der Erstellung des Jahresplanes ist mit den gesamtösterreichischen Einrichtungen ein Einvernehmen anzustreben.

(5) Der Jahresplan ist den genannten Einrichtungen innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Erstellung, bekanntzugeben.

(6) Vom Jahresplan darf nur abgegangen werden, wenn vorher mit den genannten Einrichtungen das Einvernehmen gepflogen wurde oder Umstände eintreten, die die Förderung von Gesetzes wegen unzulässig machen; im letzteren Falle ist ein Einvernehmen hinsichtlich der Neuverteilung der Förderungsmittel anzustreben.

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