Auswahlverfahren
§ 7.
(1) Die Auswahlkriterien gemäß § 5 B-GlBG sind zu beachten.
(2) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Auswahl- und Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.
(3) Die Auswahl hat ausschließlich anhand der in der Ausschreibung oder Bekanntmachung genannten Kriterien zu erfolgen.
(4) Abwesenheiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 212/2021, sonstigen gesetzlichen Regelungen oder dienstrechtlichen Bestimmungen, sind in Auswahlverfahren nicht benachteiligend zu berücksichtigen. Bewerbungen von Frauen während dieser Abwesenheiten sind in das Auswahlverfahren einzubeziehen und gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen.
(5) Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für Leitungsfunktionen, sind von der Dienstbehörde (Personalstelle) geeignete Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.
Schlagworte
Auswahlkriterium
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2022
Gesetzesnummer
20012112
Dokumentnummer
NOR40249023
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