§ 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 361/2023

Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter

§ 7.

(1) Haus- oder wohnhausanlagenfremden Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, aber Anlagen nach § 1 dieses Mindestlohntarifes betreuen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten (wenn sie mit der Hauseigentümerin bzw. dem Hauseigentümer oder Hausverwalterin bzw. Hausverwalter ein derartiges Dienstverhältnis vereinbaren) im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar

  1. 1. Haustechnikerinnen bzw. Haustechnikern 16,01 €
  2. 2. Hausarbeiterinnen bzw. Hausarbeitern 12,92 €.

(2) Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden gebührt ein Zuschlag von 100% (wobei unter Nachtstunden die Zeit ab 22 Uhr zu verstehen ist).

(3) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 74,33 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.

(4) Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.

Schlagworte

Hausfremde, Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20012079

Dokumentnummer

NOR40248658

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