Auskunftspflicht
§ 7
(1) Bei Befragungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 5 sowie Abs. 3 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000.
(2) Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter der statistischen Einheit ist zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
