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§ 7 EU-InfoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Jahresvorschau

§ 7

Stehen der Übermittlung des Berichts gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG mit 31. Jänner des Jahres wichtige Gründe entgegen, unterrichtet der/die zuständige Bundesminister/in den Nationalrat und den Bundesrat darüber unverzüglich unter Nennung des wahrscheinlichen Übermittlungszeitpunktes.

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