§ 7 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Terrazzomacher

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Fachzeichnen

§ 7.

(1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Verlegezeichnung zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006946

Dokumentnummer

NOR12075642

alte Dokumentnummer

N5198810981E

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