§ 7.
(1) Die Kapitäne (§ 511 HGB) der österreichischen Seeschiffe haben die Bestimmungen des Schiffssicherheitsvertrages und des Freibord-Übereinkommens sowie der auf Grund der §§ 4 und 5 erlassenen Bescheide und Verordnungen einzuhalten, soweit sie hiezu verpflichtet sind.
(2) Die Reeder haben die österreichischen Seeschiffe in einem solchen Zustand zu erhalten, daß sie den Bestimmungen des Schiffssicherheitsvertrages, des Freibord-Übereinkommens sowie den in Abs. 1 genannten Bescheiden und Verordnungen entsprechen.
(3) Bei Verstößen der Kapitäne gegen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 hat der Reeder den Kapitän zu rügen und dafür zu sorgen, daß weitere Verstöße unterbleiben. Bei einem schwerwiegenden Verstoß, insbesondere, wenn dadurch Menschen schwer verletzt oder getötet wurden oder eine größere Anzahl von Personen in Lebensgefahr geriet, hat die Behörde den Reeder aufzufordern, dem Kapitän die Führung des Schiffes zu entziehen. Der Reeder hat dieser Aufforderung ehestmöglich nachzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Gesetzesnummer
10011439
Dokumentnummer
NOR12148070
alte Dokumentnummer
N9197250950J
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