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§ 7 Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2001

Allgemeine Voraussetzungen für Leistungen

§ 7

Die Leistungen werden für die endgültige Abgeltung von Verlusten oder Schäden zuerkannt, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

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