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§ 7 EMVV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Messen, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen

§ 7.

(1) Bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen Betriebsmittel gezeigt oder vorgeführt werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit dieser Verordnung in Übereinstimmung gebracht worden sind.

(2) Vorführungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen getroffen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20009457

Dokumentnummer

NOR40179273

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