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§ 7 Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1934

§ 7.

(1) Die Rechte und Tatsachen, die den Gegenstand einer Eintragung im Bahnbestandblatte und in der zweiten Abteilung des Lastenblattes bilden, werden von den mit der Anlegung der neuen Grundbücher im Burgenland betrauten Lokalkommissären ermittelt. Diese Arbeiten können bereits vor Eröffnung der vorläufigen Einlage begonnen werden.

(2) Zu diesem Zwecke hat die gemäß § 18 des Bundesgesetzes vom 31. März 1927, B. G. Bl. Nr. 119 (in der durch die Verordnung vom 31. März 1933, B. G. Bl. Nr. 113, geänderten Fassung), bestellte Landeskommission die Eisenbahnunternehmungen unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, die im § 19, Absatz 2, Z 1 und 2, EAG. angeführten Verzeichnisse und Mappen für alle oder einzelne Katastralgemeinden einem gleichzeitig zu bestimmenden Grundbuchsanlegungskommissär vorzulegen. Die Angabe des Besitzvorgängers (§ 19, Absatz 2, Z 1, EAG.) kann entfallen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 119/1927, BGBl. Nr. 113/1933

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

10011220

Dokumentnummer

NOR12144442

alte Dokumentnummer

N9193412042I

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