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§ 7 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1874

§ 7

§. 7.

(1) Bei der Errichtung einer Eisenbahneinlage kann als Besitzer der den Inhalt dieser Einlage bildenden Bahn bücherliche Rechte nur Derjenige erlangen, welcher die Concession für diese Bahn erlangt hat.

(2) Im Falle eines späteren Besitzüberganges kann die Bahn, sofern dieselbe nicht aufgelassen wird (§. 45), nur von Demjenigen bücherlich erworben werden, welchem die Concession für diese Bahn ertheilt oder die Ertheilung der Concession vom Handelsministerium zugesichert worden ist.

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