§ 7
(1) An die Stelle der Pauschalbeträge gemäß § 5 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2000, die mit der Vervielfachungszahl nach Abs. 2 vervielfachten Beträge. Eine Erhöhung darf jedoch den auf Grund einer Vervielfachung der Pauschalbeträge des vorangegangenen Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) sich ergebenden Betrag nicht übersteigen.
(2) Die Vervielfachungszahl ergibt sich durch Teilung der Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung bei den nach § 1 Abs. 1 angeführten Krankenversicherungsträgern des zweitvorangegangenen Kalenderjahres durch die Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung des drittvorangegangenen Kalenderjahres. Die Verwaltungskosten für diesen Bereich sind dabei nach den Ergebnissen der Kostenrechnung zu berücksichtigen.
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