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§ 7 E-InfrastrukturG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2016

Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde und Verfahrenskoordinierung

§ 7

(1) Die Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde sind:

  1. 1. die Wahrnehmung der in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem Behördenschema des Art. 8 Abs. 3 lit. c TEN-E-VO übertragenen Pflichten, insbesondere
  1. a) die Durchführung des Vorantragsabschnitts für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,
  2. b) die Koordinierung der Genehmigungsverfahren für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,
  3. c) die Koordinierung der UVP-Verfahren für PCI, die der UVP-Pflicht unterliegen und für deren Genehmigung mehrere UVP-Behörden zuständig sind;
  1. 2. die Erstattung von Berichten an die Europäische Kommission und die Regionalen Gruppen;
  2. 3. die Vertretung Österreichs in den Regionalen Gruppen;

(2) Die Wahrnehmung des in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde übertragenen Ermessens hat unter Beachtung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis zu erfolgen.

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