Verbringungen nach Österreich
§ 7.
Die Prüfung der Bescheinigungen für das Verbringen von zur Schlachtung bestimmten Tieren aus einem anderen Mitgliedstaat der EU auf Richtigkeit und Vollständigkeit ist jedenfalls auch im Zuge der Schlachttieruntersuchung vom amtlichen Tierarzt durchzuführen. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Schlachterlaubnis zu verweigern und die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20012031
Dokumentnummer
NOR40247377
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