Fruchtgenußrecht
§ 7.
(1) (Verfassungsbestimmung) Der Gesellschaft kommt an den in § 1 Abs. 1 genannten Liegenschaften des Bundes samt Zubehör unbeschadet der daran bestehenden dinglichen Rechte, insbesondere der Rechte gemäß dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, ein entgeltliches Fruchtgenußrecht (§§ 509 ff. ABGB) zu. Scheidet eine Liegenschaft aus dem Liegenschaftsbestand des § 1 Abs. 1 aus, erlischt das daran bestehende Fruchtgenußrecht entschädigungslos.
(2) Die Gesellschaft tritt hinsichtlich der Liegenschaften im Sinn des § 1 Abs. 1
- 1. zu dem in § 2 Abs. 2 genannten Zeitpunkt,
- 2. soweit es sich um nach § 1 Abs. 2 erster Satz übertragene Liegenschaften handelt, mit Inkrafttreten einer danach erlassenen Verordnung oder zu dem in der Verordnung bestimmten Zeitpunkt
- in alle diese Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse mit Dritten ein.
(3) Die Einräumung des Fruchtgenußrechts ist von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
Schlagworte
Waldnutzungsrecht, BGBl. Nr. 103/1951
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10007859
Dokumentnummer
NOR12088382
alte Dokumentnummer
N5199660499J
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