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§ 7 BSFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Ausgangsleistung

§ 7

(1) Bei Schiffsfunkstellen muss die Ausgangsleistung im Binnenschifffahrtsfunk in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Anlage 3 A auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein.

(2) Im Binnenschifffahrtsfunk muss in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Schiff-Hafen“ und „Funkverkehr an Bord“ die Ausgangsleistung automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W eingestellt sein.

(3) im Bodenseefunk darf die Ausgangsleistung von 1 Watt ERP nicht überschritten werden. Die Bandbreite darf maximal 16 kHz betragen, als Modulationsart ist Frequenzmodulation oder Phasenmodulation zu verwenden.

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