Anrechnung
§ 7.
Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Ausgenommen davon ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967.
Schlagworte
BGBl. Nr. 376/1967
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10008859
Dokumentnummer
NOR40245787
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